Mit Beschluss vom 15.12.94 hatte die UN-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag den Auftrag zu einem Rechtsgutachten erteilt zur Beantwortung der Frage:
Dieser Beschluss erging nicht einstimmig. 78 Staaten stimmten dafür; 43 dagegen, 38 enthielten sich. Im Verein mit den USA und anderen Atommächten versuchte die deutsche Vertretung schon im Vorfeld, diesen Auftrag zu einem Rechtsgutachten zu verhindern.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist gem.Art.92 der UN-Charta das Hauptrecht- sprechungsorgan der Vereinten Nationen. Der IGH kann Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten durch Urteil entscheiden oder auf Anforderung der UN-Vollversammlung oder des Sicherheitsrates Rechtsgutachten abgeben, Art.96 UN-Charta. Am vorliegenden Gutachten waren 14 Richter beteiligt.
Das Gutachten wurde am 08.07.96 veröffentlicht. Zur Beantwortung der ihm gestellten Frage erörtert der Gerichtshof folgende völkerrechtlichen Quellen:
Das Recht auf Leben, wie es Art.6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.66 garantiert. Da Atomwaffen Menschenleben vernichten, steht ihre Anwendung zweifellos im Widerspruch zum Menschenrecht auf Leben. Der Gerichthof stellt dazu jedoch fest, dass der im Völkerrecht zur Verteidigung zulässige Krieg eine Ausnahme vom Recht auf Leben darstellt.
Das Übereinkommen vom 09.12.49 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht einschlägig, da auch der Tod vieler Menschen oder eines ganzen Volkes kein Völkermord im Sinne dieses Abkommens darstellt, so lange mit dem Einsatz der Atomwaffen nicht die spezielle Absicht des Völkermordes verbunden ist.
Durch den Einsatz von Atomwaffen können eine Vielzahl völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Umwelt berührt sein. Hierzu führt der Gerichtshof jedoch aus, dass das Recht jedes Staates zur Selbstverteidigung nicht hinter dem Schutz der Umwelt zurückstehen müsse.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus der UN-Charta selbst ergibt, schließt die Anwendung von Atomwaffen zur Selbstverteidigung nicht in jedem Fall aus. Zumindest soweit die Existenz eines angegriffenen Staates auf dem Spiel steht, kann der Einsatz von Atomwaffen zur Selbstverteidigung auch verhältnismäßig sein.
Bezüglich der bakteriologischen und der chemischen Waffen gibt es spezifische völkerrechtliche Verträge von 1972 und 1993, welche diese Waffen generell verbieten. Ein vergleichbares Abkommen über das Verbot von Atomwaffen gibt es demgegenüber nicht.
Entscheidend sind für den Gerichtshof das Haager und Genfer Kriegsvölkerrecht zum Schutz der Zivilbevölkerung und über das Verbot von Waffen, die "unnötige" Leiden verursachen. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass die Anwendung der Atomwaffen mit den Forderungen aus dem humanitären Kriegsvölkerrecht kaum in Einklang zu bringen sei. Er kommt aber dennoch nur zu einem eingeschränkten Ergebnis in folgenden wesentlichen 2 Sätzen:
Verhandel im völkerrechtlichen Sinne setzt Freiwilligkeit voraus; Verträge sind nur im Konsens zwischen den Vertragspartnern zu haben. Wenn und so lange die USA und vielleicht auch andere Großmächte atomar nicht abrüsten wollen, wird es entsprechende Verträge auch nicht geben.
Zwar sieht die UN-Charta anders als das Vertragsvölkerrecht- auch Zwangsmittel zur Friedenssicherung vor. Für diese Zwangsmittel ist jedoch der Sicherheitsrat zuständig, Art.39 ff, 94 II UN-Charta, in dem die 5 offiziellen Atommächte mit ständigem Sitz vertreten sind und vor allem jede für sich ein Veto-Recht gegen alle Beschlüsse besitzen. Völkerrechtliche Zwangsmittel zur Abrüstung der offiziellen Atommächte gibt es deshalb nicht; solche könnten nur gegen Neueinsteiger im Club der Atommächte angewandt werden. Diese im Sicherheitsrat konzentrierte Ungleichbehandlung von Staaten hat schon immer wieder den Wunsch nach einer Reform der UN-Charta laut werden lassen. Aber auch eine solche Reform ist gem.Art.108, 109 UN-Charta von der Zustimmung aller 5 Veto-Mächte abhängig und ist deshalb nicht zu erwarten.
Müssen wir deshalb bezüglich der atomaren Abrüstung resignieren? Der Blick in das Völkerrecht zerstört zunächst einmal falsche Erwartungen: Die atomare Abrüstung kommt nicht von oben und nicht von allein. Dies war nicht anders bei allen bisherigen völkerrechtlichen Verträgen zur Sicherung von Menschenrechten und Umwelt und zur Eindämmung von Kriegen. Auch in der Vergangenheit wurden diese Verträge initiiert und durchgesetzt von einer öffentlichen Meinung, die sich insbesondere durch eine Vielzahl international vernetzter Nicht- Regierungsorganisationen repräsentiert.
Deshalb gilt: Auch bei den Atomwaffen gibt es keinen anderen Weg zu ihrer Beseitigung als unseren beharrlichen Protest gegen ihre Existenz und die Aktivierung der öffentlichen Meinung für dieses Anliegen.